§ 1 - Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Ärztliche Vereinigung“, nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Ziele und Zweck des Vereins
Der Verein ist eine unabhängige Organisation der ambulant tätigen, niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten im Land Niedersachsen, Region "Braunschweiger Land".Ziel des Vereins ist die fachgruppen- und verbandsübergreifende Vertretung der Mitglieder gegenüber Institutionen und Organisationen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, die Förderung der Interessen der ambulant tätigen Arzte und Psychotherapeuten im Land Niedersachsen und gegebenenfalls auch anderer im Gesundheitsbereich tätiger natürlicher und juristischer Personen.
Der Verein artikuliert die öffentlichen, politischen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Er berät seine Mitglieder insoweit in allen Fragen der ärztlichen und psychotherapeutischen Berufsausübung.
Der Verein ist bereit, bei geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen, die ambulante ärztliche und psychotherapeutische Versorgung zu organisieren und im Auftrag seiner Mitglieder das Verhandlungs- und Vertragsmandat wahrzunehmen.
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Förderung der freiberuflichen Existenz der niedergelassenen Ärzte und der
psychologischen Psychotherapeuten sowie der Erhalt der Wirtschaftsfähigkeit der Praxen zum Wohl der Menschen
- Intensivierung der haus- und fachärztlichen kollegialen Zusammenarbeit
- Organisation der Fortbildung der Vereinsmitglieder
- aktive Beteiligung am Abbau bürokratischer Hemmnisse und Vermeidung bürokratischer Auswüchse in der Medizin
- aktive Mitwirkung bei Entwicklung und Sicherung von Qualitätsstandards im Gesundheitswesen
- Erfahrungsaustausch zwischen Praxis und Wissenschaft
- Zusammenarbeit mit überregionalen Verbänden und Organisationen
- Gemeinsame Verhandlungsführung gegenüber Kostenträgern und politischen Gruppierungen.
Der Verein selbst arbeitet nicht gewinnorientiert. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 59 f.). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht vorwiegend eigenwirtschaftliche Zwecke.
Durch seine Tätigkeit soll er jedoch die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder unterstützen. Dieses Ziel soll durch Rahmenvereinbarungen mit Lieferanten, Dienstleistern, Krankenkassen und sonstigen Kostenträgern erreicht werden. Der Verein kann in diesem Sinne auch vermittelnd tätig werden.
Der Abschluss von Einzelverträgen von Mitgliedern, oder Gruppen von Mitgliedern, oder Fachgruppen, bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Die Zustimmung ist in der Regel nur zu verwehren, wenn der verhandelte Einzelvertrag den Zielen des Vereins in grober Weise entgegen steht.
Vor Eintritt in den Verein bestehende Verträge mit Kostenträgern im Gesundheitswesen bleiben hiervon unberührt.
Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Ziele Dritter bedienen, mit anderen Vereinen und Gesellschaften zusammenarbeiten und sich auch an diesen beteiligen.
§ 3 - Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, sowie aus Förder- und Ehrenmitgliedern.
1. Ordentliche Mitglieder können werden:
- ambulant in freier Niederlassung tätige Ärzte und Psychotherapeuten im Land Niedersachsen, Region "Braunschweiger Land".
- andere Personen der nachfolgenden Gruppen, wenn diese durch den Vorstand einstimmig als ordentliches Mitglied zugelassen werden.
2. Außerordentliche Mitglieder,
- im Gesundheitswesen tätige natürliche oder juristische Personen,
- für den Verein tätige Personen (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Mitarbeiter),
3. Fördermitglieder,
Fördermitglieder können Personen oder Institutionen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen.
4. Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Vorteile aus Gruppenvereinbarungen sowie alle sonstigen Angebote des Vereins zu nutzen. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und haben gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung das Recht, Anträge zu stellen.
Außerordentliche Mitglieder haben Antrags- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Fördermitglieder haben kein Antrags- und Stimmrecht, jedoch ein Rederecht in der Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit.
Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, wenn dazu ein Vorschlag aufgrund besonderer Verdienste um den Verein vorliegt.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Stimmvertretung oder das Sammeln von Stimmrechten ist nicht zulässig.
Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und die Vereinsziele - auch in der Öffentlichkeit - in satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Eine schriftliche Begründung der getroffenen Entscheidung ist nicht erforderlich.
Der Vorstand kann diese Aufgabe an einen Bevollmächtigten delegieren.
Die Aufnahme in den Verein kann verweigert werden, wenn durch den Neuzugang aus in der Person der Antragstellers liegenden Gründen Konflikte im Innen und Außenverhältnis zu erwarten sind oder andere wichtige Gründe gegen eine Aufnahme sprechen.
Die Mitgliedschaft endet durch
- freiwilligen Austritt,
- Ausschluss
- oder Tod,
- Praxis- oder Geschäftsaufgabe
des Mitgliedes.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche und nachweisbare Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
Der Ausschluss kann vom Vorstand durch einfache Mehrheit festgestellt werden. Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch innerhalb von zwei Wochen zulässig - in diesem Fall entscheidet ein von der Mitgliederversammlung bestellter Ehrenausschuss. Bis zur Entscheidung des Ehrenausschusses ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft - gleich aus welchen Gründen - erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 - Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der festgesetzte Jahresbeitrag wird jährlich zum 31.1. fällig. Bei Eintritt in den Verein nach dem 31.1. eines Jahres wird er zum 1. des übernächsten Monats fällig, spätestens aber bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres.
§ 7- Organe und Einrichtungen des Vereins
Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Beirat der Fachgruppen
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 8 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 6 Personen:
- der oder dem Vorstandsvorsitzenden
- zwei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen des Vorstandsvorsitzenden
- drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes:
- der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister,
- der Sprecherin oder dem Sprecher sowie
- einer Schriftführerin oder einem Schriftführer
Eine paritätische Besetzung des Vorstandes (Hausärzte/Fachärzte) ist anzustreben. Eine Erweiterung des Vorstandes auf 7 Mitglieder kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, um die Teilnahme nichtärztlicher Psychotherapeuten zu ermöglichen.
Der Vorstand wählt aus der Mitte der gewählten Vorstandsmitglieder den Vorsitzenden und bestimmt die weitere Aufgabenverteilung im Vorstand.
Der Vorsitzende oder bei Verhinderung dessen Stellvertreter leitet die Vorstandssitzungen.
Zum vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne von § 26 BGB gehören die oder der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und können zu ihrer Vertretung Vollmachten erteilen.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben auf jeden Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht oder nicht mehr ordentliches Mitglied im Verein ist.
Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.
Der Vorstand bestätigt, zur Unterstützung seiner Arbeit, die in den Fachgruppen nominierten Beiräte. Diese sollen die Interessen der Fachgruppen der ordentlichen Mitglieder vertreten.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter einberufen und sind nicht öffentlich. In Sitzungen ist der Vorstand mit mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Dabei muss aus dem Hausärzte- und Fachärztebereich mindestens 1 Mitglied anwesend sein.
Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung, per Fax und/oder per E-Mail, gefasst.
Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Schriftliche Abstimmungen werden vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom Stellvertreter veranlasst.
Im Fall schriftlicher Abstimmung sind alle Vorstandsmitglieder zu beteiligen. Zur Beantwortung ist vom Vorstand eine angemessene Frist zu bestimmen. Stimmenabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.
Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten. Die Niederschrift muss enthalten:
- das Datum,
- die Form der Abstimmung,
- die Namen der Teilnehmer,
- den Inhalt der gefassten Beschlüsse und
- das Abstimmungsergebnis.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom Stellvertreter zu unterschreiben.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.
Die Beiräte werden ebenfalls für eine 3-jährige Amtszeit vom Vorstand bestätigt. Hierzu ist ein einstimmiger Vorstandsbeschluss notwendig.
Auf Antrag von stimmberechtigten Mitgliedern hat der Vorstand die Gründe für die Berufung von Beiratsmitgliedern darzulegen und die Genehmigung der Mitgliederversammlung für die Berufung/Abberufung eines Beiratsmitgliedes einzuholen.
Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Der Vorstand entscheidet über die Organisation, räumliche, personelle und finanzielle Ausstattung im Rahmen der Vorgaben der Mitgliederversammlung sowie über die Errichtung weiterer Geschäftsstellen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und er kann Aufgaben durch Vollmachtserteilung oder durch Geschäftsbesorgungsverträge delegieren. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die zur Vertretung berechtigten und die satzungsgemäßen Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre Aufgaben für den Verein mit der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haften gegenüber dem Verein nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten.
§ 9 - Mitgliederversammlung
Mindestens einmal pro Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
b) die Entlastung des gesamten Vorstandes
c) gegebenenfalls die Wahl des neuen Vorstandes
d) die Wahl von 2 Kassenprüfern und einem Stellvertreter (Wiederwahl ist zulässig)
e) die Festlegung der Tätigkeitsschwerpunkte
f) Festlegung und Verwendung der erforderlichen Budgets
g) die Änderung der Satzung des Vereins
h) die Festsetzung der Beiträge
i) Entscheidungen über Anträge
j) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) die Auflösung des Vereins
l) die ihr an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden.
Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung beim Vorliegen eines wichtigen Grundes von sich aus ein oder, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt.
Die Mitgliedsversammlung hat innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung stattzufinden.
Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter geleitet.
Eine Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt über Brief, Fax und E-mail, diese Einladung erfolgt, wie vorstehend vollständig und fristgerecht und in einer Form die gewährleistet, dass alle Mitglieder erreicht werden.
Anträge zur Tagesordnung sind von stimmberechtigten Mitgliedern mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt, bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn 5% der stimmberechtigten Mitglieder versammelt sind.
Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus. Bei geheimer Abstimmung erfolgt die Auszählung durch drei Zähler, die von der Mitgliederversammlung gewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Eine schriftliche oder geheime Abstimmung kann nur auf Verlangen von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder beantragt werden.
Änderungen der Satzung, des Vereinszweckes sowie Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Versammlungsleiter kann zugleich Schriftführer sein.
§ 10 - Kassenprüfung
Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassen- und Kontenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Mitglieder über das Prüfergebnis zu unterrichten.
§ 11 - Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.Der Verein kann, im Falle einer durch die Mitgliederversammlung bestätigten Änderung der Rechtsform, durch den oder die Rechtsnachfolger übernommen werden.
Gibt es keinen Rechtsnachfolger wird die Verwendung des Vereinsvermögens in der Mitgliederversammlung festgelegt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 - Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Braunschweig
Weiteres
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am
25. März 2004 in Braunschweig beschlossen. In die Version vom 31.05.2004 wurden die durch die Mitgliederversammlung aufgeworfenen Änderungen eingearbeitet und in der Mitgliederversammlung am 10.06.2004 beschlossen.