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§ 11 - Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.Der Verein kann, im Falle einer durch die Mitgliederversammlung bestätigten Änderung der Rechtsform, durch den oder die Rechtsnachfolger übernommen werden.
Gibt es keinen Rechtsnachfolger wird die Verwendung des Vereinsvermögens in der Mitgliederversammlung festgelegt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.