29.04.2025
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§ 11 - Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes  ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Der Verein kann, im Falle einer durch die Mitgliederversammlung bestätigten Änderung der Rechtsform, durch den oder die Rechtsnachfolger übernommen werden.

Gibt es keinen Rechtsnachfolger wird die Verwendung des Vereinsvermögens in der Mitgliederversammlung festgelegt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes  ausgeführt werden.

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Mitglieder
Mitgliederverzeichnis

Angemeldet

168 Mitglieder aus 25 Fachgruppen

Fachgruppe Anzahl
Allgemeinmedizin 84
Chirurgie 6
Innere Medizin 26
Nervenheilkunde 3
Innere Medizin - Kardiologie 8
Fördermitglied 3
Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 6
Augenheilkunde 3
Frauenheilkunde und Geburtshilfe 3
Neurologie 1
Innere Medizin - Pneumologie 3
Innere Medizin - Rheumatologie 1
Psychiatrie und Psychotherapie 4
Innere Medizin - Gastroenterologie 1
Urologie 2
Orthopädie 3
Kinder- und Jugendmedizin 3
Innere Medizin - Hämatologie und internistische Onkologie 1
Anästhesiologie 1
Innere Medizin - Angiologie 1
Kieferorthopädie 1
Plastische Chirurgie 1
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 1
Nuklearmedizin 1
Innere Medizin - Nephrologie 1
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