§ 5 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Eine schriftliche Begründung der getroffenen Entscheidung ist nicht erforderlich.
Der Vorstand kann diese Aufgabe an einen Bevollmächtigten delegieren.
Die Aufnahme in den Verein kann verweigert werden, wenn durch den Neuzugang aus in der Person der Antragstellers liegenden Gründen Konflikte im Innen und Außenverhältnis zu erwarten sind oder andere wichtige Gründe gegen eine Aufnahme sprechen.
Die Mitgliedschaft endet durch
- freiwilligen Austritt,
- Ausschluss
- oder Tod,
- Praxis- oder Geschäftsaufgabe
des Mitgliedes.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche und nachweisbare Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
Der Ausschluss kann vom Vorstand durch einfache Mehrheit festgestellt werden. Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch innerhalb von zwei Wochen zulässig - in diesem Fall entscheidet ein von der Mitgliederversammlung bestellter Ehrenausschuss. Bis zur Entscheidung des Ehrenausschusses ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft - gleich aus welchen Gründen - erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.