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§ 6 - Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der festgesetzte Jahresbeitrag wird jährlich zum 31.1. fällig. Bei Eintritt in den Verein nach dem 31.1. eines Jahres wird er zum 1. des übernächsten Monats fällig, spätestens aber bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres.