§ 8 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 6 Personen:
- der oder dem Vorstandsvorsitzenden
- zwei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen des Vorstandsvorsitzenden
- drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes:
- der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister,
- der Sprecherin oder dem Sprecher sowie
- einer Schriftführerin oder einem Schriftführer
Eine paritätische Besetzung des Vorstandes (Hausärzte/Fachärzte) ist anzustreben. Eine Erweiterung des Vorstandes auf 7 Mitglieder kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, um die Teilnahme nichtärztlicher Psychotherapeuten zu ermöglichen.
Der Vorstand wählt aus der Mitte der gewählten Vorstandsmitglieder den Vorsitzenden und bestimmt die weitere Aufgabenverteilung im Vorstand.
Der Vorsitzende oder bei Verhinderung dessen Stellvertreter leitet die Vorstandssitzungen.
Zum vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne von § 26 BGB gehören die oder der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und können zu ihrer Vertretung Vollmachten erteilen.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben auf jeden Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht oder nicht mehr ordentliches Mitglied im Verein ist.
Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.
Der Vorstand bestätigt, zur Unterstützung seiner Arbeit, die in den Fachgruppen nominierten Beiräte. Diese sollen die Interessen der Fachgruppen der ordentlichen Mitglieder vertreten.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter einberufen und sind nicht öffentlich. In Sitzungen ist der Vorstand mit mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Dabei muss aus dem Hausärzte- und Fachärztebereich mindestens 1 Mitglied anwesend sein.
Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung, per Fax und/oder per E-Mail, gefasst.
Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Schriftliche Abstimmungen werden vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom Stellvertreter veranlasst.
Im Fall schriftlicher Abstimmung sind alle Vorstandsmitglieder zu beteiligen. Zur Beantwortung ist vom Vorstand eine angemessene Frist zu bestimmen. Stimmenabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.
Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten. Die Niederschrift muss enthalten:
- das Datum,
- die Form der Abstimmung,
- die Namen der Teilnehmer,
- den Inhalt der gefassten Beschlüsse und
- das Abstimmungsergebnis.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom Stellvertreter zu unterschreiben.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.
Die Beiräte werden ebenfalls für eine 3-jährige Amtszeit vom Vorstand bestätigt. Hierzu ist ein einstimmiger Vorstandsbeschluss notwendig.
Auf Antrag von stimmberechtigten Mitgliedern hat der Vorstand die Gründe für die Berufung von Beiratsmitgliedern darzulegen und die Genehmigung der Mitgliederversammlung für die Berufung/Abberufung eines Beiratsmitgliedes einzuholen.
Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Der Vorstand entscheidet über die Organisation, räumliche, personelle und finanzielle Ausstattung im Rahmen der Vorgaben der Mitgliederversammlung sowie über die Errichtung weiterer Geschäftsstellen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und er kann Aufgaben durch Vollmachtserteilung oder durch Geschäftsbesorgungsverträge delegieren. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die zur Vertretung berechtigten und die satzungsgemäßen Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre Aufgaben für den Verein mit der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haften gegenüber dem Verein nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten.