§ 9 - Mitgliederversammlung
Mindestens einmal pro Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
b) die Entlastung des gesamten Vorstandes
c) gegebenenfalls die Wahl des neuen Vorstandes
d) die Wahl von 2 Kassenprüfern und einem Stellvertreter (Wiederwahl ist zulässig)
e) die Festlegung der Tätigkeitsschwerpunkte
f) Festlegung und Verwendung der erforderlichen Budgets
g) die Änderung der Satzung des Vereins
h) die Festsetzung der Beiträge
i) Entscheidungen über Anträge
j) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) die Auflösung des Vereins
l) die ihr an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden.
Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung beim Vorliegen eines wichtigen Grundes von sich aus ein oder, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt.
Die Mitgliedsversammlung hat innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung stattzufinden.
Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter geleitet.
Eine Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt über Brief, Fax und E-mail, diese Einladung erfolgt, wie vorstehend vollständig und fristgerecht und in einer Form die gewährleistet, dass alle Mitglieder erreicht werden.
Anträge zur Tagesordnung sind von stimmberechtigten Mitgliedern mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt, bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn 5% der stimmberechtigten Mitglieder versammelt sind.
Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus. Bei geheimer Abstimmung erfolgt die Auszählung durch drei Zähler, die von der Mitgliederversammlung gewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Eine schriftliche oder geheime Abstimmung kann nur auf Verlangen von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder beantragt werden.
Änderungen der Satzung, des Vereinszweckes sowie Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Versammlungsleiter kann zugleich Schriftführer sein.